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Prof. Dr. Dietrich Kurz & Dr. Thomas Fritz
Die Schwimmfähigkeit der Elfjährigen
Es gibt vermutlich einen breiten gesellschaftlichen Konsens, dass möglichst alle Kinder
schwimmen lernen sollten. Dieser Konsens beruht bei genauerer Betrachtung
weniger auf der Befürchtung, dass Nichtschwimmer höher gefährdet sind zu ertrinken,
als auf der Überzeugung, dass Kindern, die nicht schwimmen können, der Zugang
zu wertvollen Lebensbereichen verschlossen bleibt. Den Besuch von Schwimmbädern,
den Urlaub an der See, Wassersport jeder Art wird nur eingeschränkt genießen
und als Elemente der Lebensführung stabilisieren können, wer über eine gewisse
Sicherheit im Schwimmen verfügt. Solche Praktiken sind jedoch für viele Menschen
Teil eines bewegungsaktiven und damit auch gesunden Lebensstils. Sie sind zwar
prinzipiell nicht unersetzbar, aber ohne eine grundlegende Schwimmfähigkeit fehlen
bedeutsame Optionen.
>> mehr(Quelle: Uni-Bielefeld)
Rede von Manfred Peppekus anlässlich der Fachtagung Schwimmen
"Er kann weder lesen noch schwimmen – Bildungsmisere in NRW?"
Meine Damen und Herren,
nach den beiden wissenschaftlichen Vorträgen jetzt also ein Beitrag zur The-matik von dem für Schwimmsport
zuständigen Fachverband. Als ich vor Wo-chen gebeten wurde, eine Überschrift für das Thema abzugeben hatte
ich noch gedacht, das wäre ein wenig provokativ. Bei den Ergebnissen die wir eben von Ihnen, Herrn Kurz,
gehört haben, ist es eigentlich nicht mehr provo-kativ, sondern einfach nur eine Feststellung, denn auch das,
wo wir gar nicht drüber sprechen wollten, Sie haben auch das Lesen noch erwähnt und das macht uns bestimmt sehr nachdenklich.
Meinen Beitrag habe ich gegliedert in Geschichte, Fakten, Resultate, Not-wendigkeit des Schwimmenlernens, obwohl
wir da schon viel drüber gehört haben, Konsequenzen und Maßnahmen und natürlich die berechtigte Frage, welche
Maßnahmen macht denn der für Schwimmsport zuständige Fachver-band. Erstaunlicherweise gibt es die ersten Hinweise
über das Schwimmen in einem Alter von 8000 Jahren, es sind diese Felsmalereien die Sie unten se-hen in der Höhle i
der Libyschen Wüste. Es ist natürlich so, dass man es bei diesem Springen nicht erkennen kann, aber es gab damals
Aufzeichnungen, dass im Gleichschlag geschwommen wurde, d. h. also so ungefähr wie im Brustschwimmen.
>> mehr
(Quelle: Schwimmverband NRW, www.swimpool.de)
G. Volck
Schulisches Schwimmen heute – Versuch einer Standortbestimmung
Bevor ich auf die eigentliche Thematik meines Vortrages zu sprechen komme,
erlauben Sie mir zu Beginn meiner Ausführungen einen kleinen Rückblick auf die
Ziele und Inhalte des schulischen Schwimmens. Es soll zeigen, dass vieles von dem,
was wir anstreben und vereinzelt auch umsetzen, bereits seit längerem gefordert
wurde und dass wir völlig neue Konzepte eigentlich nicht benötigen.
Wirft man einen Blick in die Rahmenrichtlinien der 1970er Jahre, so wird sehr
schnell erkennbar, dass Ausrichtungen wie auch Argumentationsmuster zum Schwimmunterricht
vornehmlich auf die Verbesserung der Leistung (Zeit) in den vier Schwimmarten mit ihren
Starts und Wenden zielten. Auch in den Methodikschriften, die sich stets als Anleitungen
für Schule und Verein verstanden und sich somit an Lehrer und Übungsleiter/ Trainer wandten,
wird Schwimmen in diesem Zeitraum als Technikschulung verstanden, andere Aktivitäten wie
Wasserball, kleine Spiele oder das Springen erscheinen - wenn überhaupt - als vorbereitende
Übungen oder Randerscheinungen. Ein eigenständiger Wert bzw. eine eigenständige Bedeutung wurde ihnen kaum zugesprochen.
>> mehr
1. Telefonische, persönliche oder schriftliche Anmeldungen können nur im Rahmen freier Plätze in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt werden. Telefonische Zusagen, sowie diese Anmeldung müssen im Interesse einer gesicherten Kursplanung als verbindlich betrachtet und in Rechnung gestellt werden. Preise, Uhrzeiten und Kursorte können sich gegebenenfalls ändern; Änderungen werden Ihnen telefonisch mitgeteilt und finden Sie auf unserer Internetseite!
2. Ein Teilnehmervertrag kommt bei Kursen durch Anmeldung zustande. Mit dem Zustandekommen des Teilnehmervertrages werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertragsbestandteil und anerkannt.
3. Der Besuch des Kurses der Schwimmschule Hecker ist für jedermann offen und nicht an eine Mitgliedschaft gebunden. In Einzelfällen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
4. Bei einigen Kursen ist die Gebühr in bar vor Kursbeginn bei der beauftragten Person zu entrichten. Bei bestimmten Kursen wird die Kursgebühr abgebucht, dies wird Ihnen bei Ihrer Anmeldung mitgeteilt. Sollten Sie den Schwimmkurs nicht antreten, wird trotzdem die volle (!) Kursgebühr fällig.
5. Abmeldungen durch den Teilnehmer sind der Schwimmschule Hecker spätestens drei Werktage vor Kursbeginn mitzuteilen Wird der Kurs rechtzeitig abgesagt, kann in den meisten Fällen ein anderer Teilnehmer den freien Platz einnehmen.
6. Teilnahmebescheinigungen werden nur bei Kursen nach §20 SGB5 ausgestellt. Für zusätzliche Teilnahmebescheinigungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 EUR erhoben.
7. Übungsstunden die (z.B. wegen Krankheit des Schwimmlehrers) ausfallen werden nachgeholt. Ist es der Schwimmschule nicht möglich Stunden nachzuholen, werden diese erstattet. Versäumt der Kursteilnehmer Stunden, sind diese nicht auszahlbar oder nachholbar.
8. Kursteilnehmer im Gartenhallenbad Enger bekommen zu Beginn des Kurses eine Magnetkarte ausgehändigt. Diese Magnetkarte hat am Kurstag zu der gebuchten Kurszeit Gültigkeit und berechtigt nur die Kursteilnehmer das Bad zu nutzen.
9. Die Haftung der Schwimmschule Hecker ist auf alle Fälle groben Verschuldens beschränkt.
10. Beim Babyschwimmkurs ist jede Mutter auch während des Kurses selbst für Ihr Baby verantwortlich !!
11. Mündliche Vereinbarungen (Nebenabreden) sind unwirksam und bedürfen der Schriftform.
12. Änderungen sind manchmal unvermeidlich. Sie werden rechtzeitig telefonisch und auf unserer Internetseite angekündigt.
gez. Marc Hecker
Schwimmschulen leisten in Deutschland einen wesentlichen Beitrag zum Bildungs- und Kultusangebot.
Trotz wachsender Nachfrage sind die Aussichten für Schwimmschulen verhalten.
Dank staatlichem Protektionismus stehen die Schwimmschulen in einem unfairen Wettbewerb mit
subventionierten und steuerlich begünstigten Anbietern. Die Ungleichbehandlung beginnt bereits
der Anmietung von Wasserzeit. Inakzeptabel ist jedoch, dass die Finanzverwaltung eine unterschiedliche
Behandlung bei der Umsatzsteuer durchsetzen will.
Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchssteuer und keine Unternehmenssteuer. Steuerlich belastet wird
also nicht der Unternehmer sondern der Verbraucher. Warum sollte bei einem gleichem Kursangebot
ein Kursteilnehmer der Schwimmschule Hecker in Delbrück mit 19% Umsatzsteuer belegt werden und
ein Kursteilnehmer der VHS in Geseke ist nicht nur umsatzsteuerfrei, sondern wird auch noch vom Land NRW
subventioniert? Würden dann nicht die Umsatzsteuereinnahmen der Schwimmschule dazu verwendet die
umsatzsteuerfreie Konkurrenz zu subventionieren?
www.schwimmschule-hecker.de